Das Stiftungsregister - Neueinführung ab 2026  
Neues im Stiftungsrecht – das Stiftungsregister


Das Stiftungsrecht wurde mit Wirkung zum 01.07.2023 umfänglich geändert. Das vorläufig letzte Modul dieser Reform ist die Schaffung eines bundesweiten Stiftungsregisters, welches zum 01.01.2026 online gehen soll. Ab diesem Zeitpunkt können die Anmeldungen vorgenommen werden, eine vorherige Einreichung der Anmeldung ist nicht möglich.

Der Vorteil liegt darin, dass zukünftig durch Einsicht in das Stiftungsregister die Vertretungsberechtigung von Organmitgliedern zuverlässig und formgerecht nachgewiesen werden kann. Damit entfällt zukünftig das Erfordernis, dass die jeweiligen Stiftungsbehörden der Länder zum Nachweis der Vertretungsmacht gesonderte Vertretungsbescheinigungen ausstellen müssen. Da die Einsichtnahme in das Register durch jedermann vorgenommen werden kann, sind die die Anmeldungen entgegennehmenden beglaubigenden Notare gehalten, nur die zur Eintragung erforderlichen Daten dem Stiftungsregister mitzuteilen.

Eintragungspflicht
Alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Deutschland sind verpflichtet, sich im bundesweiten Stiftungsregister eintragen zu lassen. Dies gilt sowohl für neu gegründete als auch für bestehende Stiftungen. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung, eine zuvor rechtswirksame errichtete Stiftung ist unabhängig von der Eintragung wirksam entstanden.

Eintragungsfrist
Ab dem 01.01.2026 gegründete Stiftungen müssen die Eintragung beantragen, für bestehende Stiftungen gibt es eine Eintragungs-Übergangsfrist bis zum 31.12.2026.

Einsichtnahme
Das Stiftungsregister wird (ähnlich wie das Handelsregister) ein öffentliches Register sein, eine Anmeldung zur Einsichtnahme ist nicht erforderlich, Auszüge aus dem Register können kostenfrei heruntergeladen werden.

Daten
Im Stiftungsregister werden folgende Daten veröffentlicht:

- Daten der Stiftung (Name, Sitz, Datum der Anerkennung (ggf. zeitliche Befristung)
- Mitglieder des Vorstandes und deren Vertretungsberechtigung
- Angaben zu besonderen Vertretern und deren Vertretungsberechtigung
- Angaben über evt. satzungsgemäße Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes

Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Stiftungsregister bedürfen – ebenso wie die sonstigen Anmeldungen zu bestehenden Registern (Handelsregister, Gesellschaftsregister) der öffentlichen Beglaubigung (dies erfolgt in der Regel durch Notare). Sofern eine Anmeldung aufgrund Vollmacht erfolgt, ist auch die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form vorzulegen. Weitere beizufügende Dokumente (z.B. Satzung, Bestellungen, Beschluss zum Vorstand) genügen in einfacher Abschrift.

Änderung der eintragungspflichtigen Tatsachen
Die Registerführung ist im Übrigen mit den sonstigen Registern vergleichbar: Wird die Satzung geändert oder ändert sich der Vorstand bzw. dessen Vertretungsberechtigung, sind diese Änderungen zum Register in öffentlich beglaubigter / notarieller Form anzumelden. Gleiches gilt bei Zulegungen und Zusammenlegungen sowie Auflösung, Aufhebung oder Liquidation.


Sofern Sie im Rahmen der Einführung des Stiftungsregisters und der erforderlichen Eintragung Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.