Bauträger – Checkliste --- Den "richtigen" finden  
Jemand, der einen Bauträgervertrag abschließen will, sollte bewusst vorsichtig agieren (die Beratung durch die Verbraucherzentrale oder den Fachanwalt für Baurecht ist zu empfehlen). "Unzuverlässigkeiten", Vertragsuntreue, aber insbesondere Insolvenzen von Bauträgern haben für Käufer idR erhebliche finanziell nachteilige Folgen.

Zunächst zum Vorteil eines Bauträgervertrages: Wer mit einem Bauträger baut, der hat "einen Ansprechpartner" und muss sich nicht über Verantwortlichkeiten einzelner Firmen Gedanken machen wie zB der Bauträger, für den mehrere Baufirmen tätig werden. Der Bauträger kümmert sich als eigentlicher Bauherr auch um die amtlichen Formalitäten (bekannter Spruch von Verwaltungsrechtlern: "von der Wiege bis zur Bahre, Formulare, Formulare") und (bei neu errichteten Häusern - also nicht beim DG-Ausbau) auch um die Erschließung (die manchmal sehr teuer ist) sowie Außenanlagen.

Die Informationsbeschaffung über den Bauträger, aber auch über für den Bauträger handelnde Personen spielt (neben der Beachtung der rechtlichen Besonderheiten eines Bauträgervertrages) eine bedeutsame Rolle. Qualität, Zuverlässigkeit, Vertragstreue, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Seriosität, Kulanz, zufriedene Kunden sind Kriterien, die man für sich gewichten sollte.

Gewonnene Informationen sollte man einer Würdigung unterziehen. In der Regel hat man als "Normalperson" nur einmal im Leben das Geld, sich eine Immobilie zu kaufen.

Die Insolvenz eines Bauträgers wird für den Käufer idR sehr teuer. Auch nicht vertragsgerechtes Verhalten eines Bauträgers kann zu erheblichen zeitlichen Nachteilen (verspäteter Einzug), Qualitätsnachteilen (Mängel) wie auch erheblichen finanziellen Nachteilen (Rechtsanwalts-, Sachverständigen-, Gerichtskosten) führen. Man sollte den Bauträger und das vom Bauträger vorgelegte Angebot gründlich prüfen und nicht vorschnell einen Notarvertrag abschließen!

1. Sind angebotene Leistungen, auch unter Berücksichtigung der Lage vom PREIS in Ordnung? Wenn man dies nicht selbst beurteilen kann, ggf. z.B. einen Architekten o.ä. befragen oder versuchen, sich mit der Musterbauschreibung der Verbraucherzentrale einen Überblick zu verschaffen. Wenn die Baubeschreibung nicht konkret / nicht umfassend genug ist, dann muss man ggf. darauf drängen, dass bestimmte Punkte im Notarvertrag noch ergänzend mit aufgenommen werden.

2. Lassen Sie sich vom Bauträger eine komplette Liste mit den Objekten zumindest der letzten 7 Jahre übergeben, die der Bauträger errichtet hat (für einen Bauträger spricht, wenn er nicht nur Photos von errichteten Objekten auf seine Homepage gestellt hat, sondern den Photos bereits auf der Homepage konkrete ADRESSEN zuordnet). Wieviele Referenzobjekte werden vom Bauträger benannt?

ERKUNDIGEN Sie sich bei Erwerbern und den Hausverwaltungen (insbesondere bei HV´en von Wohnungseigentümergemeinschaften) / ggf. auch bei den Hausbewohnern über Erfahrungen, die man mit dem Bauträger gemacht hat. Da die Gewährleistungsfrist 5 Jahre ab Abnahme beträgt sollten Sie auch Käufer befragen, die vor mehr als 5 Jahren das Projekt durchgeführt haben. Gab es innerhalb des Gewährleistungszeitraums Mängel? Wie hat der Bauträger hierauf reagiert (Achtung: Mängel gibt es fast immer bei einem BV; wichtig ist aber, wie der Bauträger auf eine (berechtigte) Reklamation reagiert hat, ob er sich an getroffene (mündliche oder schriftliche oder beurkundete) Vereinbarungen gehalten hat, ob er getroffene Vereinbarungen zu seinen Gunsten nachfolgend verändern wollte und ggf. ob auch -wenn der eigene Anspruch zweifelbehaftet war- Kulanz feststellbar war.

3. Schauen Sie sich die Homepage eines Bauträgers genau an. Wenn es dort heißt, dass man große Flächen derzeit „im Bestand“ habe, dann fragen Sie nach den konkreten ADRESSEN.

Wenn auf der Homepage Bilder ohne Adressen von Objekten gezeigt werden, dann lassen Sie sich die Adressen geben (Hinweis: Alle Angaben -auch nachfolgende- sollte man sich (wenn möglich) vom Bauträger schriftlich geben lassen, sofern man diesen hierzu befragt; ggf. genügt aber auch ein Zeuge).

Von einem Bauträger, der davon ausgeht, dass er aufgrund seiner Leistungen sich einen guten Ruf erworben hat, werden konkrete Adressen von Referenzobjekten bereits auf der Homepage veröffentlicht (jedenfalls wird man aber diese Adressen sofort auf Nachfrage erhalten). Nach den projektbezogenen Aktivitäten des Bauträgers bei benannten Referenzobjekten oder nur den bildhaft dargestellten Referenzobjekten sollten Sie fragen (manchmal werden auf der Homepage eines Bauträgers auch Bilder von Häusern präsentiert, die dieser nur gekauft und dann sogleich (ohne Erbringung von Bauleistungen) mit Gewinn wieder verkauft hat).

Bedeutsam ist auch, WIE LANGE der Bauträger rechtlich existent ist. Wenn es auf der Homepage des Bauträgers z.B. heißt, dass man im Segment der "Realisierung einzigartiger Wohnungsbauten in Toplagen von Berlin" ..." seit über 15 Jahren erfolgreich tätig" sei, dann sollten Sie auch prüfen, seit wann es die Firma, die eine solche Aussage macht, tatsächlich überhaupt gibt (siehe z.B. Handelsregister, Unternehmensregister; man sollte dann auch nach Benennung von Referenzobjekten der letzten 15 JAHRE fragen; über genios.de können Sie übrigens direkt nach Wirtschaftsinformationen über Personen suchen - sollte z.B. ein Geschäftsführer für viele Firmen tätig werden / an vielen Firmen beteiligt sein, sollte man sich überlegen warum dies so ist).

Wenn ein Bauträger behauptet, dass er sich "aktiv in kommunale Entwicklungsprozesse" einbringe, dann sollte man nachfragen, wie dies konkret geschieht (gleiches gilt, wenn ein Bauträger behauptet, dass er "strengste Maßstäbe in Sachen Umweltschutz" anlege oder es "nachgewiesene positive Auswirkungen auf die Stadtentwicklung" gebe; wenn es gar heißt "aufgrund der nachweislich positiven wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen unserer Arbeit" fühle man sich hinsichtlich des Unternehmenskonzeptes bestätigt, dann sollte man sich zumindest über Werbeaussagen dieser Art Gedanken machen ).

Auch wenn es heißt, das man über ein "erfahrenes Team" verfüge, sollte man Nachfrage halten. Welche Personen, mit welchen Expertisen, sollen in dem als "erfahren" benannten "Team" (seit wann?) konkret befindlich sein?

Wenn es pauschal gehaltene Ziele eines Bauträgers lt Werbung gibt (zB wenn ein Bauträger in der Werbung behauptet, dass er soziale und ökologische Interessen verfolge), dann sollte man beim Bauträger ggf. nachfragen, was hierunter konkret zu verstehen ist.

Wenn ein Bauträger in der Werbung ausführt, dass ein "Wertzuwachs der Immobilie im Mittelpunkt der Bemühungen" stehe, dann sollte man als Käufer nachfragen, ob und inwieweit ein Wertzuwachs garantiert wird / werden kann. Wenn ein Bauträger auf der Homepage sogar ausführt „Unsere hohen Sicherheitsstandards garantieren dabei Umsetzbarkeit, Qualität und Wertzuwachs“, dann sollte man versuchen, sich entsprechendes im Notarvertrag -mit brauchbaren Regelungen für den Fall der Nichteinhaltung- garantieren zu lassen.


4. Erkundigen Sie sich u.a. mit Hilfe des Handelsregisters (dies ist sowohl vor Ort bei dem Handelsregister selbst als auch online möglich), des Unternehmensregisters (online für jeden erreichbar) und von Wirtschaftsauskunfteien, wie auch genios.de über den Bauträger und die handelnden Personen (wenn z.B. als Bauleiter, Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ein Verwandter aktuell oder in den letzten Jahren zum Einsatz kommt / kam, dann sollte man ggf. auch über diesen eine Wirtschaftsauskunft einholen - dies jedenfalls dann, wenn zB der Oberbauleiter bzw. Bauleiter im Zusammenhang mit einem BV eine persönliche Bürgschaft abgibt / abgeben will --Hinweis aus der Praxis: nachdem ein Urteil gg. einen Bauleiter (wg. dessen Bürgschaftserklärung) erstritten wurde stellte sich heraus, dass dieser unlängst die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hatte; der Bauleiter ist im Übrigen der Vater des GF des Bauträgers...).

Wirtschaftsauskunfteien (z.B. Creditreform, Bürgel, Hoppenstedt) beschaffen sich Informationen aber nicht nur über Handelsregister, Unternehmensregister etc., sondern oft auch über telefonische Nachfrage beim Bauträger selbst (hierbei ist es möglich, dass ein Bauträger sich dann besser darstellt, als er wirtschaftlich tatsächlich dasteht).

Erkundigen Sie sich im Internet nicht nur über den Bauträger, sondern auch über Geschäftsführer und andere handelnde Personen (z.B. den Bauleiter). Positive und negative Kritik sollten Sie einer Würdigung unterziehen. Daran zu denken ist, dass einige Bauträger gegen negative Kritik mitunter gerichtlich vorgehen (siehe z.B: buskeismus.de; filmisch dargestellte Kritik z.B. eines Käufers löscht dieser ggf. infolge eines Vergleiches mit dem Bauträger, aber: mitunter gibt es den Filmbeitrag immer noch auf youtube).

Manche Bauträger sorgen auch selbst für viele bezahlte sog. "Pressemitteilungen" o.ä., die dann in das Internet eingestellt werden und in der der Bauträger (ggf. auch dessen Geschäftsführer) außerordentlich positiv dargestellt wird / werden. Würdigen Sie dies.

Wenn möglich, sollte auch über die Bank Auskünfte eingeholt werden.

Wenn Sie feststellen sollten, dass der GF des Bauträgers als Wohnanschrift das Büro angibt, dort aber gar nicht wohnt, würdigen Sie dies.

Wenn Konkurrenten Angaben über einen Bauträger machen, sollte aber beachtet werden, dass Kritik mitunter überzogen sein kann.

Wenn sich eine Firma z.B. auf der Homepage / einem Firmenschild / einer Visitenkarte einen Namen gibt (z.B. „Inter Group oder InterGroup“ – Firmierungen dieser Art kann man im Handelsregister nicht finden), so aber gar nicht firmiert, dann fragen Sie nach dem Grund dafür, warum man sich anders bezeichnet, als dies im Handelsregister vermerkt ist.

Wenn Sie feststellen, dass jemand als Geschäftsführer für diverse Firmen tätig ist (siehe z.B. genios.de, dort können Sie mit dem bloßen Namen einer Person nach Firmen suchen), dann fragen Sie nach dem Grund hierfür. Die Tätigkeit eines Bauträgergeschäftsführers für viele verschiedene Firmen, ist jedenfalls nach diesseitiger Auffassung als Negativmerkmal einzustufen.

Über das UNTERNEHMENSREGISTER können Sie online kostenlos Bilanzen abfordern (wenn jemand mehrere Firmen leitet und / oder Gesellschafter, Kommanditist o.ä. mehrerer Firmen ist, sollte man weitergehend prüfen; man sollte auch der Frage nachgehen, ob handelnde Personen aktuell oder zu einem früherem Zeitpunkt mit Insolvenzverfahren / Konkursverfahren in Zusammenhang stehen / standen).

Prüfen Sie die Bilanzen (siehe Unternehmensregister) wie Sie auch prüfen sollten, ob die Jahresabschlüsse / Bilanzen aktuell und in der Vergangenheit rechtzeitig beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers zur Einreichung kamen (siehe auch § 325 I HGB: „Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften haben für diese den Jahresabschluss beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen. Er ist unverzüglich nach seiner Vorlage an die Gesellschafter, jedoch spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahrs, mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung einzureichen...“ Hinweis: Sollte es zu einer Insolvenz kommen, könnte eine zu späte Aufstellung als Indiz für eine Insolvenzverschleppung gewertet werden).

Prüfen kann man die rechtzeitige Einreichung online (kostenlos) über das Unternehmensregister. Verspätete Einreichungen stellen Übrigens eine Ordnungswidrigkeit dar. Verspätete Einreichung(en) stellen nach diesseitiger Auffassung ein Negativmerkmal dar.

5. Fragen Sie danach, mit welchen GENERALUNTERNEHMEN / BAUFIRMEN welche Objekte zumindest in den letzten 7 Jahren gebaut wurden, mit welchen Baufirmen das anstehende Vorhaben durchgeführt werden soll, welche(n) Bauleiter / Oberbauleiter man eingesetzt hat (Wenn ein Bauträger Generalunternehmer beauftragt hat, dann sollte man sich näher über diesen / diese informieren, zB wie lange existent, Geschäftssitz (Adresse ggf. sogar im Büro des Bauträgers?), Bilanzen einsehen (siehe: unternehmensregister.de), welche Baufirmen führten die Arbeiten konkret aus etc.). Wenn auffällig wird, dass die Generalunternehmen / Baufirmen häufig wechseln / wechselten, mit dem Bauträger gar kein Generalunternehmer / keine Baufirma über mehrere Jahre zusammenarbeitet / zusammenarbeiten will, dann fragen Sie nach dem Grund hierfür.

Hinweis: wenn ein Generalunternehmer / eine Baufirma vom Bauträger nicht ordnungsgemäß bezahlt wird, wird diese jedenfalls (wenn nicht zwischenzeitlich ohnehin insolvent) kaum mit dem Bauträger eine längere Geschäftsbeziehung eingehen wollen. Wenn es vormalig zu(r) Insolvenz(en) von einem Generalunternehmer / von Generalunternehmern) des Bauträgers kam, sollte man sich von der Verbraucherzentrale / seinem Fachanwalt für Baurecht beraten lassen.

Vom Bauträger nicht ordnungsgemäß bezahlte Generalunternehmen / Baufirmen werden nicht selten vom Zurückbehaltungsrecht an der eigenen Leistung Gebrauch machen, so dass es zu Verzögerungen beim eigenen BV mit dem Bauträger kommen kann. Mitunter "sparen" nicht ordnungsgemäß bezahlte Baufirmen auch an der Qualität der eigenen Leistung, was dann wieder zu weiteren Auseinandersetzungen führt.

Ein langjährig tätiger Bauträger müsste auf Generalunternehmen / Baufirmen zurückgreifen können, mit denen er über Jahre hinweg gute Erfahrungen gemacht hat. Dies setzt aber idR einen ordnungsgemäßen Umgang des Bauträgers mit Generalunternehmern / Baufirmen voraus.

Sollte man feststellen, dass vom Bauträger beauftragte Generalunternehmer / Baufirmen bereits in die Insolvenz gegangen sind, so sollte man weiter nachfragen / recherchieren. Bei Generalunternehmen / Baufirmen sollten Sie nachfragen, welche Erfahrungen diese bisher mit dem Bauträger gemacht haben.

Oftmals wissen vorherige Käufer oder Hausverwaltungen auch noch, welche Baufirmen tätig waren, selbst wenn ein Bauträger ausführt, "er könne sich (trotz Buchhaltungsunterlagen) nicht mehr an alle Namen der Baufirmen erinnern".

6. Fragen Sie danach, ob es in den letzten 5 Jahren gerichtliche Auseinandersetzungen des Bauträgers (und Firmen, die mit diesem gesellschaftsrechtlich verbunden sind) mit Bauherren, Generalunternehmern / Baufirmen gegeben hat und worüber gestritten wurde. Fragen Sie auch danach, ob ein Käufer in der Vergangenheit versucht hat, sich komplett vom Bauträgervertrag zu lösen (z.B. durch eine Anfechtung des Bauträgervertrages wg. arglistiger Täuschung o.ä.). Fragen Sie auch danach, ob seitens des Bauträgers ggf. gegen im Internet von Käufern geäußerte Kritik vorgegangen wurde (eigene Recherche: z.B. mit buskeismus.de).

Man sollte auch versuchen, sich über den Ausgang der Verfahren zu erkundigen. Grundsätzlich gilt aber, dass jedenfalls Unternehmen gewisser Größe auch gerichtliche Streitigkeiten auszufechten haben ("wo gehobelt wird, da fallen auch Späne").

Sollte ein Unternehmen versuchen, bestehende Ansprüche gerichtlich durchzusetzen ist dagegen natürlich nichts zu sagen. Manche Verfahren werden aber nach Beweislastgrundsätzen entschieden, weil eine Partei z.B. wahrheitswidrig etwas tatsächlich Geschehenes / Vereinbartes bestreitet oder wahrheitswidrig etwas anderes behauptet. Auch dies sollte man bei seiner Bewertung berücksichtigen.

Wenn ein Rechtsanwalt eines Bauträgers während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens vom Bauträger „ausgewechselt“ wird oder der Rechtsanwalt sein Mandat niederlegt, dann kann dies jedenfalls verschiedene Gründe haben.

Wenn Sie in Erfahrung bringen, dass ein Bauträger den / die vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich / vorgeschlagene Vergleiche ausschlägt (also die gerichtliche Entscheidung hinauszögern will) oder gar die Umsetzung eines vor Gericht verinbarten Vergleiches hinauszögert (ggf. erscheint der GF nicht einmal zu einem vereinbarten Termin, der für die Umsetzung des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleiches erforderlich ist), dann sollten Sie dies in Ihre Bewertung miteinbeziehen.

7. Fragen Sie nach, ob Bauträgergesellschaften oder (Bau-)firmen, für die der aktuelle Bauträgergeschäftsführer oder dessen nahe Verwandte (als Geschäftsführer, Prokurist, Handlungsbevollmächtigter, Bauleiter) tätig waren, schon einmal in Konkurs bzw. Insolvenz gegangen sind (zu beachten ist auch, dass manche Geschäftsführer / Gesellschafter vor der Insolvenz den "Ausstieg" suchen und mitunter gar "Strohgeschäftsführer" einsetzen; häufig anzutreffen ist in solchen Fällen, dass bei der "Übertragung" der Firma auch der Firmenname gewechselt wird; mitunter arbeitet ein Geschäftsführer eines Bauträgers mit Verwandten zumindest dubios zusammen).

Fragen Sie ggf. auch nach, ob Firmen, die eine Bürogemeinschaft oder ähnliches in den aktuellen oder früheren Geschäftsräumlichkeiten des Bauträgers oder des Geschäftsführers des Bauträgers hatten im Zusammenhang mit Projekten des Bauträgers oder des Geschäftsführers für diese(n) tätig waren, um welche Firmen es sich handelt und warum die Firmen die Geschäftsräumlichkeiten verlassen haben. Fragen Sie auch danach, ob diese Firmen (bzw. Firma) in die Insolvenz geriet(en) und wenn dies bejaht wird, warum dies geschah.

Hinweis:

Es gibt Fälle, in denen ein Bauträger bzw. dessen Geschäftsführer z.B. über einen Strohmann eine Firma (Generalunternehmer) gründen lässt, der Bauträger beauftragt diesen Generalunternehmer, der wiederum diverse Baufirmen beauftragt. Baufirmen werden dann infolge der (von vorneherein "geplanten") Insolvenz des Generalunternehmers nicht vollständig bezahlt. Aufgrund des "besonderen Vertrages" zwischen Bauträger und Generalunternehmer bestehen oftmals keine Ansprüche des Generalunternehmers gegen den Bauträger mehr. Mitunter ist die Kasse des Generalunternehmers dann so "geleert", dass nicht einmal mehr ausreichende Masse zur Einschaltung eines Insolvenzverwalters vorhanden ist.

Sollte eine Firma aus der "Unternehmensgruppe" des Bauträgers in der zurückliegenden Zeit nicht durch Insolvenz, sondern durch Auflösung der Firma im Handelsregister "gelöscht" worden sein, so sollte man sich danach erkundigen, welcher zeitliche Abstand zwischen Abnahme der Bauleistung mit dem Käufer des Bauträgers und der Löschung der Firma bestand.

Wenn ein Bauträger Zahlung auf ein anderes Konto verlangt, als auf das Konto der Bank, die dem Bauträger für das Projekt ein grundbuchlich besichertes Darlehen gegeben hat, sollte man mit dem Bauträger keine geschäftliche Verbindung eingehen. Besondere Vorsicht ist im Übrigen geboten, wenn man erfahren hat, dass der GF des Bauträgers abweichend vom Notarvertrag Zahlung auf eine andere Bankverbindung des Bauträgers von einem Kunden schon einmal verlangt haben sollte.

Sollte ein GF eines Bauträgers im Zentrum einer größeren Stadt sein Fahrzeug (mitunter Porsche o.ä.) nur auf der Straße, die vor dem Büro befindlich ist, nicht aber in einer Tiefgarage o.ä. abstellen können, kann dies ggf. daran liegen, dass Vermieter mit dem Bauträger oder dessen GF "schlechte" Erfahrungen gemacht haben und diesem daher keinen Stellplatz vermieten wollen.

Mitunter kann es auch dienlich sein, wenn man sich im Haus, in dem der Bauträger seine Geschäftsräumlichkeiten unterhält, bei anderen Mietern oder Eigentümern "umhört".

8. Fragen Sie nach, wie die Qualität der Bauleistungen durch den Bauträger gesichert wird. Fragen Sie nach, welche Qualitätszertifikate oder Gütezeichen der Bauträger erworben hat.

9. Ist der Bauträger bereit Ihnen Sicherheiten zu stellen (z.B. Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft)? Ist er bereit eine Vertragsstrafenregelung in den Vertrag aufzunehmen (Zahlung für den Fall des Verzuges)?

10. Können Sie sich den Notar aussuchen? Hinweis: grds. sollten Sie hierauf bestehen.

Weiterer Hinweis: In der Regel ist die Prüfung des Vertrages durch die Verbraucherzentrale / den Fachanwalt für Baurecht sinnvoll (schließlich handelt sich in der Regel um den hochpreisigsten Vertrag, den man in seinem Leben abschließt).

11. Entsprechen Abschlagszahlungen, die der Bauträger verlangen will, dem Baufortschritt? Achten Sie darauf, dass der Ratenzahlungsplan des Bauträgers nicht kopflastig (d.h. zu hohe Zahlungen zu Anfang, niedrige am Ende) gestaltet ist und sich an der MaBV orientiert.

12. Finger weg von Bauträgern, die Ihnen eine sog. Unterverbriefung anbieten!

Erläuterung:
Unterverbriefung: Eine solche wird auch Schwarzbeurkundung genannt. Im Kaufvertrag des Notars über eine Immobilie wird ein Kaufpreis festgehalten, der niedriger ist als der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis. Die Differenz ist idR vor, bei oder gleich nach der Beurkundung in bar an den Verkäufer zu übergeben.

Die Vertragsparteien versuchen hiermit insbes. Grunderwerbsteuern, aber auch Notar- und Grundbuchkosten einzusparen.

Folgen: Der beurkundete Kaufvertrag ist nichtig (§ 117 BGB). Der heimliche Kaufvertrag mit dem höheren Kaufpreis ist gem. §§ 311 b I,1, 125 BGB wegen Nichtbeurkundung unwirksam (Heilung durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch möglich, § 311 b I,2 BGB; ohne Heilung: Rückabwicklung mit dem Problem für den Käufer, dass die Schwarzzahlung ggf. nicht zurückgeholt werden kann; iÜ wird das Finanzamt ggf ein Strafverfahren wg Steuerhinterziehung einleiten und die hinterzogenen Steuern einfordern). Es kann iÜ u.a. auch sein, dass ein Verkäufer, der vor dem Kaufvertragsabschluss den Differenzbetrag bereits erhalten hat, plötzlich kein Interesse mehr am Vertragsschluss hat.

13. Soll es eine Bauüberwachung durch einen öbuv Sachverständigen geben? Wie sollen die Regelungen zur Tätigkeit des Sachverständigen aussehen?

14. Sind zusätzliche Kosten über den Pauschalpreis hinaus zu erwarten?

15. Prüfen Sie aber auch, ob für Sie eine Baufertigstellungsversicherung in Betracht kommt.


Werten Sie eingeholte Informationen aus, wägen Sie diese nach Ihren Kriterien ab und entscheiden sich in Ruhe.



Allgemeine Information:

Wenn man Informationen über Firmen / GF o.ä im Internet sucht kann man z.B.

- Handelsregistereinsicht (auch online -aber kostenpflichtig- möglich; Sie können sich auch die Verträge ausdrucken) nehmen (Hinweis: kostenlos ist die Einsicht, wenn Sie dies vor Ort beim zuständigen Handelsregister machen, Sie können dort auch die Handelsregisterakte mit den Verträgen kostenlos einsehen soweit das Handelsregister für die Firma zuständig ist),

- das Unternehmensregister.de kostenlos (z.B. hinsichtlich Jahresabschlüsse / Bilanzen) einsehen,

- über genios.de recherchieren (auch mit bloßen Namen),

- über firmenwissen.de recherchieren (interessant ist dort z.B. die Sortierfunktion, wie zB. Gründungsjahr, Umsatzhöhe etc. bei mehreren Gesellschaften, die zu einer Person zu finden sind),

- über insolvenzbekanntmachungen.de recherchieren (Hinweis: der Umgang mit der Recherchefunktion bedarf zumeist einer Erfahrung mit selbiger),

- Wirtschaftsauskünfte (zB creditreform, bürgel, hoppenstedt)

einholen.