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Häufige Rechtsirrtümer (Testen Sie sich!!) |
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Trifft es zu, dass ich für die Schulden meines Ehepartners hafte?
Antwort: Grundsätzlich nein (aber §1357 BGB, also anders, wenn es um Geschäfte „zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ geht [Faustformel: wenn Eheleute sich typischerweise vorher absprechen, ob ein Vertrag abgeschlossen wird —aber auch anders, wenn eine Vollmacht für das Geschäft vorlag).
Trifft es zu, dass Eltern für ihre Kinder haften [siehe z.B. Baustellenschilder]?
Antwort: Grundsätzlich ja (§ 832 BGB) aber: haben die Eltern ihre Auf¬sichtspflicht erfüllt (erhöhte Aufsichtspflicht, wenn das Kind für angestellten Blödsinn bekannt ist) und ist trotzdem etwas passiert, müssen diese nicht haften. Haben die Eltern nicht aufgepasst und der Schaden wäre auch „bei gehöriger Aufsicht“ entstanden, sind die Eltern nicht haftbar.
Kann das kleine Kind selbst haften? Kinder bis 7: nein. Ein älteres Kind dann, wenn es seine Verantwortlichkeit erkennen konnte.
Trifft es zu, dass Ehegatten zum Beischlaf verpflichtet sind?
Antwort: Ja! § 1353 BGB, danach sind Ehegatten „zur ehelichen Lebensgemeinschaft“ verpflichtet. Die „Sexpflicht“ soll aber von Alter und Gesundheit der Eheleute abhängig sein und einklagen kann man in Deutschland den Sex des Ehegatten nicht (in Amerika sind Ehegattenverträge mit Sexpflicht durchaus anzutreffen).
Trifft es zu, dass ich auf dem Weg zur und von der Arbeit immer versichert bin?
Repititor-Antwort: „Es kommt darauf an“. Die gesetzliche Unfallversicherung kommt für Verletzungen auf dem Arbeitsweg (jedenfalls wenn keine Umwege gemacht werden—die Krankenversicherung wäre insoweit für Heilungskosten zuständig) auf. Eine Rente für bleibende Schäden zahlt die Krankenversicherung nicht (private Unfallversicherung -soweit vorhanden- wäre der Ansprechpartner).
Trifft es zu, dass Fahrradfahrer nicht auf die Straße dürfen, wenn es einen Radweg gibt?
Nein, nur wenn es ein blaues Schild gibt müssen die Fahrradfahrer grds. auf den Radweg! „Grundsätzlich“ im vorbenannten Sinne (also trotz blauem Schild) deshalb, weil Fahrradfahrer selbst dann die Straße benutzen dürfen, wenn der Fahrradweg in schlechtem Zustand oder zu schmal ist oder Auf- und Abfahrten fehlen. Auch parkende Autos oder Baustellen dürfen Radler sowieso auf der Straße umfahren, wie auch im Winter bei nicht geräumtem Radweg ebenfalls die Straßennutzung –trotz blauem Schild- erlaubt ist.
Und man will es kaum glauben: Auch ein Fahrradfahrer, der auf dem Radweg verbotenerweise in falscher Richtung fährt, hat Vorrang vor abbiegenden Autos!
Trifft es zu, dass ein Zettel mit Handynummer im Auto ein Abschleppen verhindert?
Nein!
Trifft es zu, dass der Autofahrer, der einen Auffahrunfall begeht, immer Schuld hat und den Schaden bezahlen muss?
Nein, aber der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen den Auffahrenden. Der Auffahrende muss das Gericht (im Streitfall) erst einmal davon überzeugen dass beim Unfall etwas ungewöhnlich verlief und er nicht sicher Schuld hat, bevor die normalen Beweislastregeln gelten.
Trifft es zu, dass sich an Engstellen im Straßenverkehr frühzeitig auf die weiterführende Spur einfädeln muss?
Nein, man muss vielmehr bis zum Beginn der Verengung fahren und darf erst dann einfädeln.
Trifft es zu, dass ich Bilder im Internet kopieren und für meine Onlineauktion nutzen kann?
Nein. Man muss vielmehr mit einer Abmahnung und einer Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung rechnen.
Trifft es zu, dass ich für meinen laufenden Telefonvertrag weniger zahlen muss, wenn die Preise für diesen Tarif sinken?
Nein. Es gilt der vereinbarte Vertrag und die vereinbarte Laufzeit. Sofern Sie aber darauf verweisen, dass Sie nach der Vertragslaufzeit den Anbieter wechseln, wenn kein günstigeres Angebot unterbreitet wird, ist möglich, dass der Anbieter Kulanz zeigt.
Trifft es zu, dass ich mich einer Sammelklage anschließen kann, wenn ich im Internet auf ein Angebot hereingefallen bin?
Nein. Anders als in Amerika können in Deutschland derzeit (Anfang 2008 ist gemeint) nur im Bereich des Kapitalanlagerechts Musterverfahren durchgeführt werden, deren Ausgang dann Einfluss auf andere Verfahren haben soll. Verbraucherzentralen dürfen aber auch ausnahmsweise in fremdem Interesse prozessieren, soweit es um (bloße) Unterlassung geht.
Trifft es zu, dass ich eine Rechnung erst nach der zweiten Mahnung bezahlen muss?
Nein: Eine vereinbarte Frist ist zu beachten. Wenn kein Termin vereinbart wurde, besteht spätestens 30 Tage nach Rechnungseingang grds. Verzug, wenn der Händler ggü. Dem Verbraucher klar und deutlich auf diese Folge aufmerksam gemacht hat.
Trifft es zu, dass der Händler mich bei Reklamationen zum Hersteller schicken darf?
Nein, mit dem Händler und nicht mit dem Hersteller haben Sie einen Vertrag (letzterer kann aber Ihnen ggü. ggf. aus einer weitergehenden Garantie z.B. im Hinblick auf Tausch oder Reparatur haften).
Trifft es zu, dass ich reduzierte Ware nicht umtauschen darf?
Nein. Wenn das gekaufte Produkt Mängel hat, kann auch reduzierte Ware umgetauscht werden.
Aber was meinen die Händler mit einer solchen häufig anzutreffenden Aussage? Betroffen ist die reduzierte Ware ohne Mängel: Diese werden die Händler Ihnen nicht aus Kulanz umtauschen.
Trifft es zu, dass ich jeden Kauf binnen zwei Wochen rückgängig machen kann?
Nein, ein Vertrag ist einzuhalten; aber es gibt Sonderregeln wie z.B. beim Kauf über das Internet oder bei Katalogbestellungen (hier kann man das Geschäft einfach widerrufen, auch wenn die Ware einwandfrei ist. In den meisten Fällen hat man dafür 14 Tage Zeit - bei ebay Käufen ggf. auch bis zu einem Monat).
Trifft es zu, dass ich nur Ware mit Originalverpackung reklamieren kann?
Nein. Hat die Ware Mängel, kann man auch ohne Verpackung reklamieren. Wichtig ist der Kassenzettel (ein das Gericht überzeugender Zeuge genügt aber auch), um zu beweisen, wo die defekte Ware gekauft wurde.
Aber: wenn es um Kulanz geht, wird man von Ihnen den Kassenbon verlangen.
Trifft es zu, dass ich eine Überweisung innerhalb von sechs Wochen stornieren kann?
Nein. Gezahlt ist gezahlt. Nur eine Lastschrift kann man stornieren (oft über 6 Wochen hinaus).
Trifft es zu, dass ich Handwerkerrechnungen nicht aufbewahren muss?
Nein. Handwerkerrechnungen müssen zwei Jahre lang aufbewahrt werden, wenn diese sich auf Arbeiten rund um Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung beziehen. Die Aufbewahrungspflicht gilt nicht nur, wenn man Eigentümer von Haus oder Wohnung ist. Auch der Mieter muss solche Belege aufheben.
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