Mediation, Schiedsgericht  
1.

Der Anteil der Bauprozesse an den Zivilrechtsstreitigkeiten beträgt in den alten deutschen Bundesländern nach einer Schätzung ca. 25 % aller Zivilrechtsstreitigkeiten. In den neuen deutschen Bundesländern liegt der Anteil höher.

Der Deutsche Anwaltsverein hat eine Schlichtungs- und Schiedsverfahrensordnung für Baustreitigkeiten (SOBau) verfasst. Die Vereinbarung dieser SOBau soll dazu führen, dass Streitigkeiten zwischen Vertragspartnern schneller, kostengünstiger und kompetenter entschieden werden. Eine Schlichtung ist ihr vorgeschaltet. Sie bietet als einzig bekannte Schiedsverfahrensordnung ein isoliertes Beweisverfahren (ähnlich dem selbständigen Beweisverfahren nach der ZPO). Aufgrund der Änderung der ZPO ist es heute auch formal leichter, Streitigkeiten vor ein Schiedsgericht zu bringen. So ist z. B. die Vereinbarung in einer gesonderten Urkunde nicht mehr notwendig.

2.

Das Bauen ist in besonderem Maße konfliktträchtig. Dies liegt zunächst einmal an dem Spannungsverhältnis zwischen Plan und Realität. Selten wird eine Bauprojekt so ausgeführt, wie es ursprünglich einmal geplant war (vgl. bei Bauentwurfsänderung § 2 Nr. 5 VOB/B). Regelmäßig werden Leistungsänderungen wie auch zusätzliche Leistungen gefordert, die zu Nachtragsforderungen führen.

Weitere Konflikte entstehen dadurch, dass in der Regel mehrere Firmen an einem Bauwerk beteiligt sind. Behinde-rungen gegenseitiger Art wie auch Verspätungen sind dadurch vorprogrammiert. Auch Streitigkeit über die Haftung oder nicht rechtzeitige Bedenkenanmeldung (§ 4 Nr. 3 VOB/B) sind häufig.

Es können darüber hinaus auch unvorhergesehene Schwierigkeiten, beispielsweise hinsichtlich des Baugrundes auftreten. Weitere Schwierigkeiten entstehen bei Streitigkeiten über die Leistungsbeschreibung und bei Streitigkeiten darüber, ob der Pauschalpreis zu ändern ist (§ 2 Nr. 7 VOB/B).

Der Streit entsteht schließlich mangels effektiver Lösung schnell und mündet in der Regel in den Bauprozess.

Am Ende des Bauprozesses, der regelmäßig durch zwei Instanzen geführt wird und mehrere Jahre dauert, steht fest, dass Streiten sehr kosten- und aber auch zeitintensiv ist. Kosten entstehen für Anwälte, Gerichte und Sachverständige. Die Zeit, die aber jede Partei investieren muss, ist oftmals sehr erheblich und kann selten genau kalkuliert werden. Der Bauprozess ist aber nicht nur für Anwälte sehr arbeits- und zeitintensiv, sondern auch für die „zuarbeitenden“ Mandanten.

3.
a)
Die Mediation – die der Schlichtung eines Streites zwischen Parteien dient – soll durch eine besondere Verhandlungstechnik dazu beitragen, dass die außergerichtliche Lösung von Konflikten erleichtert wird. Wenn zwei Parteien im Streit liegen, wird der Mediator versuchen, den Parteien neue Kommunikationsmöglichkeiten zu erschließen und die Verhandlung zu moderieren. Er trifft keine Entscheidung und ist Sachwalter beider Parteien. Durch die Moderation der gemeinsamen Verhandlung will der Mediator die Parteien in die Lage versetzen, dass diese gemeinsam eine Lösung ihres Konfliktes finden.

Die Mehrzahl aller Baustreitigkeiten ist geeignet, auf dem Verhandlungswege gelöst zu werden. Wer öfters mit Bauprozessen zu tun hat, weiß, wie unbefriedigend ein langwieriges gerichtliches Verfahren – nicht nur wegen der Dauer, sondern auch wegen oftmals vorhandener Unerfahrenheit der Richter, wie auch wegen der regelmäßig erheblich höheren Kosten – sein kann.

Am Bau wird im übrigen regelmäßig zu spät ernsthaft verhandelt. Es wird oftmals versucht, die schwierigen Meinungsverschiedenheiten bis in die Zeit nach der Abnahme zu schieben. Zu einem solchen Zeitpunkt ist aber zumindest regelmäßig eine Partei wenig bereit, einer kreativen Lösung noch zuzustimmen.

Das Problem einer solchen zeitlichen Verlagerung besteht darin, dass sich die Anzahl gemeinsamer Interessen beispielsweise im Hinblick auf Ausführungszeit und Auswirkungen auf den Gesamt-terminplan, Koordinierungen mit den Arbeiten anderer Gewerke, etwaige Verstärkung von Personal und Gerät, Abschlagszahlungen auf die Nachtragsvergütung, Auswirkungen auf Nachfolgeverträge radikal vermindert.

Durch die besonderen Verhandlungstechniken und die Vermeidung einer Basarverhandlung (Vermeidung von Extrempositionen), Vermeidung einer Manipulation und die Konzentration auf die Interessen der Parteien, nicht aber auf deren Positionen oder Rechtspositionen und auf das Entwickeln gemeinsamer Optionen und Möglichkeiten (z.B. zukunftsgerichtet) zum beiderseitigen Vorteil. Die Amerikaner nennen das auch „Kuchenvergrößerung“.

Im Rahmen des Familienrechtes spielt die Mediation auch in Deutschland schon eine Rolle. Im Rahmen des privaten Baurechts und des Wirtschaftsrechts spielt sie in Deutschland noch keine Rolle.

In Amerika dagegen spielt die Mediation im wirtschaftsrechtlichen Leben bereits eine erhebliche Rolle. Es ist davon auszugehen, dass diese Art der Konfliktlösung auch in Deutschland zunehmend beliebter und zukünftig erheblich bedeutsamer wird.

b)
Durch die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens hat das „private Gericht“ den Streit zwischen den Parteien zu entscheiden. Es besteht in der Regel aus drei oder einem Schiedsrichter.

c)
Die Parteien können auch eine schiedsgutachterliche Vereinbarung treffen. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag, durch den die Parteien vereinbaren, dass ein Schiedsgutachter bestimmte Tatsachen (z. B. Mängel, Preis, Schaden) bindend festzustellen hat. Die Vorschriften über das schiedsrichterliche Verfahren (§§ 1025 – 1048 ZPO) gelten dafür nicht .