Die eGbR im Grundbuch und in Registersachen - Änderungen zum 01.01.2024  
Die GbR wird zur eGbR
- Änderungen ab dem 01.01.2024 -

Sie besitzen eine Immobilie und im Grundbuch ist als Eigentümerin ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen? Ihre GbR ist Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft (GmbH,KG, OHG, AG u.a.)?

Möglicherweise gibt es Bedarf zu handeln. Dies resultiert aus einer Gesetzesänderung, wonach die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ab dem 01.01.2024 registerpflichtig beim zuständigen Handelsregister bzw. Personengesellschaftsregister ist.

Um zukünftig grundbuchfähig bzw. als Anteilseigner an einer Gesellschaft handlungsfähig zu sein (soweit es um im Handelsregister einzutragende Sachverhalte geht), bedarf es zuerst der Eintragung ihrer GbR in das neue Personengesellschaftsregister.

Solange kein Grundbucheintrag gestellt oder keine Veränderung der Gesellschaft, an welcher die GbR beteiligt ist, beschlossen wird, besteht keine unmittelbare Notwendigkeit zu handeln. Dies gilt erst dann, wenn z.B.

a) in Grundbuchsachen
- Sie ein Darlehen aufnehmen und zur Sicherung ihres Darlehnsgebers eine
Grundschuld im Grundbuch bestellen müssen
- für Ihre GbR eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit bestellt werden soll
(z.B. Wege- oder Leitungsrecht aber auch Wohnungsrecht oder
Nießbrauchsrecht)
- Sie das Grundbuch berichtigen sollen, nachdem z.B. ein Mitgesellschafter
ausgeschieden ist
- Sie ihre Immobilie verkaufen zu wollen

b) in Registersachen
- die GbR einen Gesellschaftsanteil erwerben oder veräussern möchte
- sich der Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (OHG, KG)
verändert und eine Anmeldung erforderlich ist
- die GbR Namensaktien an einer AG erwerben oder veräussern möchte

In diesen Fällen kann der jeweilige Antrag ab dem 01.01.2024 im Grundbuch bzw. im Handelsregister solange nicht vollzogen werden, bis ihre GbR im Register eingetragen ist.

c) Folgendes ist zur Eintragung zu veranlassen:
- Zur Registrierung ihrer GbR in dem neuen Gesellschaftsregister bedarf es
einer Registeranmeldung mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung durch alle
Gesellschafter. Mit der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister ist
Ihre GbR eine eingetragene Personengesellschaft, eine evt. vorhandene
website ist anzupassen, im Schriftverkehr ist der Vermerk „eGbR“ oder
„eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ zu verwenden.
- Es kann sinnvoll sein (eine Pflicht besteht jedoch nicht), den
Gesellschaftsvertrag Ihrer GbR neu zu erstellen bzw. zu überarbeiten, auch
um die Einhaltung gesetzlicher Pflichten aller Gesellschafter abzusichern.

Nach erfolgter Eintragung ist zu beachten:
- Jede Änderung, z.B. im Gesellschafterbestand, der Vertretungsbefugnis oder
dem Sitz der eingetragenen GbR (eGbR), muss notariell angemeldet werden.
- Die Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im
Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Vielmehr muss die eGbR liquidiert
werden, um die Löschung im Gesellschaftsregister herbeizuführen. Die eGbR
kann aber auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform
annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird.
- Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als
Kleingewerbe im Übrigen nicht, sie wird dadurch nicht zu einem
kaufmännischen Handelsgewerbe. Erweitert sich hingegen der
Geschäftsbetrieb zu einem kaufmännischen Betrieb, kann die Änderung (und
notarielle Anmeldung) in eine OHG erforderlich werden.
- Sie müssten insoweit künftig beachten, dass die Regeln des
Transparenzregisters auch für die GbR gelten (diesem Register müssen die
wirtschaftlich Berechtigten gemeldet werden). Das Transparenzregister muss
stets aktuell gehalten werden, weil andernfalls hohe Bußgelder verhängt
werden können.

Gerne stehen wir für weitere Fragen zur Verfügung.

Winter & Partner GbR
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