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Änderungen des Geldäschegesetzes- das Transparenzreigstrer wird zum Vollregister Handlungsbedarf der Vereinsvorstände |
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GWG Änderung vom 01.08.2021: Meldepflicht für alle Gesellschaften
1. Juristische Personen
Seit dem 01.08.2021 besteht für alle juristischen Personen des Privatrechts die Verpflichtung, den wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister unter der Internetplattform www.transparenzregister.de zu melden.
Folgende Daten sind mitzuteilen und aktuell zu halten:
- Vorname und Name (wie im Ausweis angegeben)
- Geburtsdatum
- Wohnort
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit (bei mehreren alle)
Für die Meldung des wirtschaftlich Berechtigten gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022.
Die Übergangsfristen gelten nicht diejenigen, für die bereits vor dieser Gesetzesänderung eine Eintragungspflicht bestand.
Für Vereine wurde zur Vermeidung einer Überforderung insbesondere kleinerer Idealvereine Sonderregelung eingeführt: die Mitteilungsfiktion gemäß § 20 a GWG. Danach werden die Daten der Vorstände (welche im Regelfall die (fiktiven) wirtschaftlich Berechtigten eines Vereines sind) vom Vereinsregistergericht zum Transparenzregister automatisch mitgeteilt.
Sollten die beim Vereinsregister hinterlegten Daten nicht zutreffend sein, weil z.B.
Mehrstimmrechte einiger Mitglieder bestehen/Mitglieder kein Stimmrecht
haben
der Verein drei oder weniger Mitglieder hat
besteht die Pflicht des Vorstandes, selbst eine Korrektur zum Transparenzregister einzureichen.
Damit die Mitteilungsfiktion eingreift, hat der jeweilige Vorstand dafür Sorge zu tragen, dass evt. Änderungen im Vorstand zeitnah zum Vereinsregister angemeldet werden.
Verstöße gegen die Meldepflichten sind mit einem Bußgeld bewehrt.
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