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Plan „B“ : Vorsorgemaßnahmen (Betreuungsverfügung / Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung) |
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Wenn Sie fürs Alter planen, wollen Sie sicher nicht nur Ihre Erben versorgt wissen. Sondern bestimmt auch sich selbst. Denn im Alter aber auch durch Unfall und Krankheit kann einiges passieren. Denken Sie daran, dass niemand vor schweren Schicksalsschlägen gefeit ist.
Zum Glück können Sie mit Ihrem »vorletzten Willen« vorsorgen: Wenn Sie einmal hilflos werden sollten, bestellt das Gericht zwar einen Betreuer. Aber der ist nicht unbedingt Ihr Wunschkandidat. Mit einer Betreuungsverfügung können Sie die Auswahl dagegen beeinflussen. Das Gericht wird nur in den seltensten Fällen Ihren Wunsch nicht berücksichtigen.
Noch umfassender sind Sie mit einer Vorsorgevollmacht abgesichert. Dann kann nämlich jemand, dem Sie vertrauen, Ihre Angelegenheiten aus dem persönlichen Bereich für Sie regeln. Selbst wenn Sie das nicht mehr können. Etwa wegen eines Unfalls mit der Folge eines Komas oder einer Krankheit. Erforderlich ist eine solche Vollmacht insbesondere dann, wenn Ihre Vertrauensperson nicht mit Ihnen verheiratet ist oder nicht in einem engen Verwandtschaftsverhältnis steht. Besonders wichtig ist übrigens ggf. auch eine (Ihr Vermögen betreffende) Generalvollmacht. Damit kann eine Vertrauensperson notfalls Ihre Geldangelegenheiten erledigen. Gilt die Vollmacht über Ihren Tod hinaus, lässt sich das meiste noch dazu schneller abwickeln. Weil sich der Bevollmächtigte nicht zusätzlich legitimieren muss. Egal, ob er Erbe ist oder nicht. Aber eine uneingeschränkte Vollmacht setzt uneingeschränktes Vertrauen voraus. Sprechen Sie mit dem Notar darüber ob und inwieweit eine Einschränkung der Vollmacht in Ihrem Fall sinnvoll ist.
Haben Sie ein Unternehmen? Dann sprechen Sie mit dem Notar über die Probleme der Weiterführung und besondere Vollmachtsregelungen für den privaten und geschäftlichen Bereich.
Wenn es um Fragen der medizinischen Behandlung geht, oder – noch entscheidender – um »lebensverlängernde Maßnahmen«, können Sie eine so genannte Patientenverfügung treffen. Denn wenn man Sie schon nicht mehr fragen kann, sollten Sie Ihre Wünsche rechtzeitig geäußert haben. Im Jahre 2003 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Verfügung nicht nur ein Indiz für den Willen des Patienten ist. Vielmehr stellt sie eine verbindliche Anweisung an den Arzt und das Pflegepersonal hinsichtlich der gewünschten Behandlungsmethoden dar.
Eine Patientenverfügung sollte auch grundsätzlich nicht zu alt sein. Es könnte sonst behauptet werden, dass dies zurzeit als Sie noch gesund waren Ihr Wille gewesen wäre, aber nun eine ganz andere Situation vorläge, die Sie „sicher“ ganz anders beurteilt hätten...
Was nicht selten übersehen wird: Auch die beste Patientenverfügung nützt ohne eine begleitende Vorsorgevollmacht kaum. Denn der in der Patientenverfügung niedergelegte Wille muss gegenüber den behandelnden Ärzten und dem Pflegepersonal ja auch durchgesetzt werden. Oftmals ist der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage.
Damit Ihre Vorsorgevollmacht nicht übersehen wird, können Sie sich im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Durch das Register sollen Vorsorgevollmachten im Betreuungsfall einfach, schnell und sicher gefunden werden.
Die Bundesnotarkammer hat das Register Anfang 2003 auf eigene Initiative eingerichtet. Die bei uns Notaren gefertigten Vorsorgevollmachten können wir für Sie dort registrieren lassen, wenn Sie dies wünschen. Der Gesetzgeber hat diese Aufbauleistung zur Durchsetzung der Selbstbestimmung im Betreuungsfalle umfassend anerkannt, das Zentrale Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer gesetzlich verankert und nun für sämtliche Formen der Vorsorgevollmacht geöffnet.
Nunmehr können Sie beim Vormundschaftsgericht auch sowohl eine Betreuungsverfügung als auch eine Vorsorgevollmacht -Kopie genügt- hinterlegen, damit ihr Wille bei der Bestellung eines Betreuers Beachtung findet.
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