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Soll von der gesetzlichen Erbfolge abgewichen werden, muß der Erblasser eine Verfügung von Todeswegen errichten. In einem Testament oder Erbvertrag können insbesondere Erben bestimmt, Vermächtnisse ausgesetzt oder Vor- und Nacherbschaft bzw. Testamentsvollstreckung angeordnet werden. Es kann auch zur Anordnung von Vor- und Nacherbfolge (die nicht mit der Schlusserbfolge verwechselt werden darf), von Auflagen, von Teilungsanordnungen, von Vor- und Nachvermächtnissen, von Vorausvermächtnissen, und … und ... und …kommen.
Testament
Ein notarielles Testament ist dem privatschriftlichen in aller Regel vorzuziehen: Notare besprechen Ihre Wünsche mit Ihnen, erklären die Bedeutung der einzelnen Verfügungen und formulieren Ihre Vorstellungen in rechtlich eindeutiger Weise. Daneben hat das notarielle Testament den Vorteil, daß nach dem Tode des Testierenden anstelle der erheblichen Gebühren für einen Erbschein i.d.R. nur die wesentlich geringeren Gebühren für die Testamentseröffnung anfallen.
Gemeinschaftliches Testament
Grundsätzlich kann man sein Testament jederzeit ändern oder aufheben. Treffen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament aber wechselbezügliche Verfügungen, sind sie an diese gebunden.
Erbvertrag
Wollen sich Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gegenseitig binden, müssen sie einen Erbvertrag errichten, da ihnen die Form eines gemeinschaftlichen Testamentes nicht offen steht. Der Erbvertrag bedarf zwingend der notariellen Beurkundung.
Vermächtnis
Mit einem Vermächtnis können einzelne Vermögensgegenstände (z.B. Geld, Haus, Schmuck etc.) zugewandt werden. Der oder die Erben müssen die vermachten Vermögensgegenstände an den Vermächtnisnehmer herausgeben.
Vor- und Nacherbschaft
Mit der Vor- und Nacherbschaft kann der Erblasser sein Vermögen zunächst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der einen (Vorerbe) und danach einer anderen Person (Nacherbe) zuwenden.
Pflichtteil
Dieser kann von demjenigen verlangt werden, wer durch Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteilsberechtigte kann den halben gesetzlichen Erbteil verlangen. Nicht jeder gesetzliche Erbe, sondern nur ganz nahe Angehörige sind aber pflichtteilsberechtigt. So sind z.B. Geschwister nicht pflichtteilsberechtigt, wohl aber Ehepartner und ab dem 1.8.2001 eingetragene gleichgeschlechtliche Partner; Kinder, oder wenn diese vorverstorben sind, deren Kinder; Eltern, wenn keine Kinder vorhanden sind.
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